Rechtsanwältin Diane Kirschkowski
Rechtsanwältin Diane Kirschkowski

Aktuelles:

 

Denn sie wissen nicht, was sie tun…

 

AG Bad Kreuznach, Urteil vom 08.03.2021 – 47 OWi 1044 Js 15488/20

 

In dem zu entscheidenden Fall wurde ein Autofahrer auf der A61 geblitzt, weil er den erforderlichen Abstand zu seinem Vordermann nicht eingehalten hatte. Eine Brückenkamera hielt den Abstandsverstoß fest, woraufhin der Betroffene zunächst einen Anhörungsbogen und bald darauf einen Bußgeldbescheid erhielt. Der Verkehrssünder wurde zu 75 Euro Bußgeld sowie einem Punkt in Flensburg verdonnert.

 

Der Autofahrer legte daraufhin mit der Begründung, dass der Abstandsverstoß allein auf einen plötzlichen Spurwechsel seines Vordermanns beruhte, Einspruch ein. Der Verstoß sei daher  nicht seine Schuld gewesen. Ungeachtet seiner Version des Hergangs, stellte sein Anwalt fest, dass die Bußgeldstelle gegen den Datenschutz verstoßen und eine unzulässige Abfrage von Daten durchgeführt hatte. Die Bußgeldstelle stellte nämlich zeitgleich mit der Übersendung des Anhörungsbogens an den vermeintlichen Verkehrssünder eine Anfrage an das Fahreignungsregister in Flensburg.

 

Grundsätzlich ist diese Abfrage üblich, um festzustellen, ob ein Autofahrer bereits Punkte auf dem Konto hat. Dieser Umstand kann dazu führen, dass die Sanktionen für ihn höher ausfallen. Eine solche Abfrage ist allerdings nur dann rechtens, wenn es sich bei dem Autofahrer wirklich um einen Beschuldigten handelt. Zum Zeitpunkt des Versendens des Anhörungsbogens ist das aber noch nicht der Fall. Mit dem Anhörungsbogen soll der schuldige Fahrer ja erst geklärt werden. Der Anhörungsbogen wird also in einem Stadium versandt, in dem der Verkehrssünder noch gar nicht feststeht. In diesem Ermittlungsstadium werden somit unzulässigerweise Daten einer Person abgefragt, die nach dem aktuellen Wissensstand der Ermittler nichts mit der Tat zu tun haben könnte.

 

Auch in den Fällen, in denen sich später herausstellt, dass es sich bei dem Betroffenen wirklich um den Verkehrssünder handelte, verstößt die Bußgeldstelle gegen den Datenschutz, wenn die Abfrage in Flensburg zu früh erfolgt.

 

Das zuständige Amtsgericht Bad Kreuznach reduzierte infolgedessen das Bußgeld auf 55 Euro und erließ ihm den Punkt.

 

 

Es kann nur einen geben...

 

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Mai 2017, 1 K 616/16.KO

 

Der Kläger beantragte bei der Verbandsgemeinde Bad Marienberg eine Namensänderung. Zur Untermauerung seines Begehrens legte der Kläger ärztlicher Stellungnahmen vor, die eine Namensänderung befürworteten. Es solle jedoch nicht irgendein Name sein. Er wolle James Bond heißen, sei aber auch aus einer Kombination dieses Namens mit seinem Vornamen einverstanden. Die Verbandsgemeinde lehnte die Namensänderung ab. Daraufhin erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim VG Koblenz

 

Die Klage wurde durch das Gericht abgewiesen. Eine Änderung des Vor- und Familiennamens in James Bond sei nicht wegen familiärer Probleme gerecht­fertigt. Der Kläger stieß mit seiner Begründung, sein Onkel und dessen Familie beleidigten ihn und überzögen ihn mit Strafanzeigen, auf taube Ohren. Aus Sicht des Gerichts sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die familiären Konflikte mit einem anderen Namen – erst recht mit dem Gewünschten - beigelegt werden könnten. Es handele es sich bei dem Wunschnamen um eine Bezeichnung einer weltweit bekannten Figur aus Film und Literatur. Auch in Kombination mit dem Vornamen des Klägers würde dieser Name stets mit der von Ian Fleming erfundenen Figur des britischen Geheimagenten in Verbindung gebracht werden. Angesichts dessen könne die Namenänderung unabhängig davon, ob eine solche hier aus medizinischer Sicht indiziert wäre, nicht gewährt werden.

 

 

 

OLG Celle, Urteil vom 19.05.2021 - 14 U 129/20

 

Leitsätze:

  1. Einem elfjährigen Kind kann kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden, wenn es beim Überqueren einer Straße, zusammen mit einer bereits auf der Fahrbahn befindlichen Kindergruppe, als letztes Kind von einem Fahrzeug erfasst wird, dessen Fahrer die Kinder wahrgenommen hat und den Unfall hätte verhindern können.
  2. Neben der Einsichtsfähigkeit gem. § 828 Abs. 3 BGB, deren Fehlen das Kind zu beweisen hat, ist im Rahmen des Verschuldens gem. § 276 Abs. 2 BGB ein objektiver Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob das Kind die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dabei sind an ein Kind, gestaffelt nach dem Alter, andere Maßstäbe als an einen Jugendlichen oder einen Erwachsenen anzulegen. Neben dem Alter des Kindes ist dabei auch die konkrete Unfallsituation zu bewerten und zu prüfen, ob Kinder gleichen Alters und gleicher Entwicklungsstufe in der konkreten Situation hätten voraussehen müssen, dass ihr Tun verletzungsträchtig ist und es ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten.
  3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss ein junger Mensch, der einen schweren Schaden erlitten hat, wegen seines Alters im Verhältnis zu einem älteren Menschen mehr Schmerzensgeld bekommen, weil ersterer noch lange an seinen Verletzungsfolgen zu tragen hat.

Das Gericht hatte die Frage zu klären, ob einem elfjährigen Kind ein Mitverschulden trifft, wenn es beim unvorsichtigen Überqueren einer Straße von einem Fahrzeug erfasst wird. Das Mädchen wollte im Dezember 2012 vor Schulbeginn den Anschluss an ihre drei Freunde nicht verlieren und überquerte die Straße, ohne ausreichend auf den Straßenverkehr zu achten. Daraufhin wurde den Fahrzeugführer und dessen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt.

 

Das Gericht entschied, dass dem Kind kein Mitverschulden angelastet werden könne, obwohl sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit, die Gefährlichkeit ihrer Handlung zu erkennen, hatte. Allerdings ist das Verschulden anhand eines objektiven Maßstabs zu bewerten, ob das Mädchen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Hierbei sind im jeweiligen Einzelfall neben dem Alter auch die konkrete Unfallsituation zu berücksichtigen. Das Gericht stellt klar, dass es insbesondere darauf ankommt, ob Kinder gleichen Alters und Entwicklungsstufe die Gefahr hätten erkennen müssen und sich entsprechend anders verhalten hätten.

 

Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Kindes. Das Mädchen sei den sich bereits drei vorausgehende Kinder auf der Fahrbahn nachgelaufen. Hierdurch sei eine Gruppendynamik entstanden, nicht als einziges Kind zurückzubleiben. Zudem war es zum Unfallzeitpunkt dunkel, wodurch das Abschätzen der Geschwindigkeit und der Entfernung des herannahenden Fahrzeugs für das Kind erschwert wurde. Insofern habe ein Augenblicksversagen vorgelegen, das bei der Elfjährigen in der konkreten Situation kein Verschulden begründen könne.